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Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Chirurgen Thüringens e.V.
S a t z u n g

 

                                                                   18.12.1998

1. Vereinsname

Der Name des Vereins soll lauten:
Arbeitsgemeinschaft der niedergelassenen Chirurgen Thüringens e.V., genannt ANC Thüringen.
Der Verein soll im Vereinsregister am Amtsgericht Jena eingetragen werden.

2. Vereinsziele

Die ANC Thüringen hat sich zum Ziel gesetzt, den Informations- und Meinungsaustausch unter den Vereinsmitgliedern zu fördern und insbesondere für eine stetige Verbesserung des Wissensstandes und damit für die Fortbildung der Mitglieder Sorge zu tragen. Daneben soll die ambulante chirurgische Versorgung der Patienten in Thüringen verbessert werden.


3. Vereinssitz

Die ANC Thüringen soll ihren Sitz in Jena haben.

4. Organe

Die Organe der ANC Thüringen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

5. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Sekretär
3. Schatzmeister.
Sekretär und Schatzmeister sind gleichberechtigte Vertreter des Vorsitzenden (Stellvertreter).

Der erweiterte Vorstand besteht aus
1. dem Vorstand
2. je einem Vertreter der regionalen Chirurgenstammtische in Thüringen
3. den ANC-Mitgliedern, welche in Wahlfunktionen oder Gremien von Kassenärztlicher Vereinigung (z.B. Vorsitzende von Kommissionen, Prüfärzte usw, Landesärztekammer, Landtag oder übergeordneten Organen) tätig sind.

Der Vorstand beruft den erweiterten Vorstand namentlich je nach Erfordernis ein.

Jedes Mitglied der ANC Thüringen verpflichtet sich, Tätigkeiten in o.g. Gremien dem Vorstand mitzuteilen.

6. Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen soll, und endet zum 31.12. jedes zweiten Jahres. Der Vorstand bleibt über eine zweijährige Amtszeit hinaus bis zu satzungsgemäßer Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, sofern eine satzungsgemäße Vorstandsbestellung nicht bis zum 31.12. eines Jahres erfolgt ist.

7. Vertretung

Jedes Mitglied des Vorstandes (Vorsitzender und seine beiden Stellvertreter - Sekretär und Schatzmeister -) ist Alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.


8. Aufgaben von Sekretär, Schatzmeister und erweitertem Vorstand

a) Der Sekretär hat den Schriftwechsel des Vereins zu führen.
Er unterzeichnet die Niederschrift über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er hat baldmöglichst die Protokolle der Vereinstreffen zu erstellen und weiterzuleiten, er führt die Mitglieder- und Anwesenheitsliste.
b) Dem Schatzmeister obliegt die Buchführung über Einnahmen und  Ausgaben der ANC Thüringen. Er hat zum Ende des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß zu erstellen und diesen den Mitgliedern im Rahmen der  Neuwahl des Vorstandes zu seiner Entlastung vorzulegen.
Der Schatzmeister hat dem Vorstand und den von den Vereinsmitgliedern frei  zu wählenden Kassenprüfern jederzeit Einblick in die Bücher zu gewährleisten.
Sekretär und Schatzmeister sind gleichberechtigte Vertreter des Vorsitzenden und üben seine Funktion bei dessen Verhinderung im gegenseitigen Einvernehmen aus.
c) Der Vertreter des regionalen Chirurgenstammtisches informiert zum einen die Mitglieder seiner Region von den Aktivitäten und Beschlüssen des Vorstandes und informiert den Vorstand über die Meinungen und Probleme der Mitglieder seiner Region.
d) Die Vertreter in den o.g. Gremien vertreten dort in Absprache mit dem Vorstand die Interessen der ANC Thüringen und informieren den Vorstand über ihre Tätigkeit .


9. Kassenprüfungsbericht

Auf Verlangen von einem Viertel der Vereinsmitglieder ist imRahmen eines Vereinstreffens von den frei zu wählenden Kassenprüfern in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister ein Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

10. Beschlußfassung

a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens einmal im Jahr, spätestens im 4. Quartal des Kalenderjahres, schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der  Tagesordnung einberufen.
b) Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter.
c) Beschlüsse der ANC Thüringen werden, soweit nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefaßt.
Bei Nichtanwesenheit kann jedes Mitglied seine Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied des Vereins übertragen. Ein Mitglied kann neben seiner eigenenStimme nur eine weitere auf sich übertragene Stimme wahrnehmen. Briefwahl ist nicht zulässig.

11. Mitgliedschaft

Die ANC Thüringen steht jeder/jedem Chirurgin/Chirurg offen, welche/welcher in Thüringen niedergelassen ist und bereit ist, sich aktiv für  die Vereinsziele einzusetzen. Die Vereinsmitglieder treffen sich nach individueller Absprache, möglichst jedoch mindestens einmal im Quartal, im Rahmen eines regionalen Chirurgenstammtisches.
Zweimal im Jahr sollten sich alle ANC Mitglieder Thüringens treffen.


12. Antrag und Aufnahme

Der Antrag kann mündlich oder schriftlich während einer Vereinssitzung beim  Vorstand oder dem Vertreter des regionalen Chirurgenstammtisches gestellt werden, die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Vereinsmitglieder in offener Abstimmung.

13. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch Austritt, Tod, Eintritt der Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit sowie durch Ausschluß.

14. Ausschluß

Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Auftreten oder seine Handlungsweise der Satzung oder den Grundsätzen der ANC Thüringen bzw. den Standesrichtlinien zuwider handelt oder ohne triftigen Grund oder unentschuldigt länger als 6 Monate nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Über den Ausschluß entscheiden die Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder nach Anhörung der Betroffenen.

15. Austritt

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedschaft beim Verein zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beenden. Finanzielle Verpflichtungen laufen bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft und müssen bis spätestens 31.12. des  Geschäftsjahres in voller Höhe ausgeglichen sein.


16. Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, fällig zum 01. Februar eines Kalenderjahres. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen  aus einem Beitrag für die ANC Thüringen e.V. und einem Beitrag für den BNC e.V.. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt auf Antrag des Vorstandes und bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.


17. Mitgliedschaft im BNC

Die ANC Thüringen e.V. ist Mitglied im Berufsverband der niedergelassenen Chirurgen Deutschlands e.V. (BNC). Der Mitgliedsbeitrag kann durch den BNC eingezogen werden, wobei der BNC-Beitrag beim BNC verbleibt und der darüber hinausgehende Beitrag an die ANC Thüringen zurückgeführt wird.


18. Verwaltungskonto

Die Mitgliedsbeiträge fließen auf das Verwaltungskonto. Von diesem Verwaltungskonto sind die Verwaltungskosten zu decken. Über die Verwertung eines sich am Ende eines Geschäftsjahres ergebenden Überschusses des Verwaltungskontos entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder durch Beschluß.


19. Haftung

Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vermögen des Vereins beschränkt.

20. Vereinsauflösung

Die ANC Thüringen wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
 

21. Liquidation

Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand. Eventuell vorhandenes Vermögen wird im Falle der Auflösung anteilsgemäß auf jedes Mitglied verteilt.

22. Erlöschen der Mitgliedsrechte

Im Falle einer Auflösung erlöschen alle Mitgliedsrechte.

23. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, zu der jedes Mitglied zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder des Vereins.

24. Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 05.06.1996 errichtet und mehrheitlich in Kraft gesetzt.

 

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