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Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Chirurgen Thüringens e.V.
18.12.1998 1. Vereinsname Der Name des Vereins soll lauten: 2. Vereinsziele Die ANC Thüringen hat sich zum Ziel gesetzt, den Informations- und Meinungsaustausch unter den Vereinsmitgliedern zu fördern und insbesondere für eine stetige Verbesserung des Wissensstandes und damit für die Fortbildung der Mitglieder Sorge zu tragen. Daneben soll die ambulante chirurgische Versorgung der Patienten in Thüringen verbessert werden.
Die ANC Thüringen soll ihren Sitz in Jena haben. 4. Organe Die Organe der ANC Thüringen sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 5. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 6. Amtszeit Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen soll, und endet zum 31.12. jedes zweiten Jahres. Der Vorstand bleibt über eine zweijährige Amtszeit hinaus bis zu satzungsgemäßer Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, sofern eine satzungsgemäße Vorstandsbestellung nicht bis zum 31.12. eines Jahres erfolgt ist. 7. Vertretung Jedes Mitglied des Vorstandes (Vorsitzender und seine beiden Stellvertreter - Sekretär und Schatzmeister -) ist Alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
a) Der Sekretär hat den Schriftwechsel des Vereins zu führen.
Auf Verlangen von einem Viertel der Vereinsmitglieder ist imRahmen eines Vereinstreffens von den frei zu wählenden Kassenprüfern in Zusammenarbeit mit dem Schatzmeister ein Kassenprüfungsbericht vorzulegen. 10. Beschlußfassung a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens einmal im Jahr, spätestens im 4. Quartal des
Kalenderjahres, schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 11. Mitgliedschaft Die ANC Thüringen steht jeder/jedem Chirurgin/Chirurg offen, welche/welcher in Thüringen niedergelassen ist und bereit ist, sich aktiv für die Vereinsziele einzusetzen. Die
Vereinsmitglieder treffen sich nach individueller Absprache, möglichst jedoch mindestens einmal im Quartal, im Rahmen eines regionalen Chirurgenstammtisches.
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich während einer Vereinssitzung beim Vorstand oder dem Vertreter des regionalen Chirurgenstammtisches gestellt werden, die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Vereinsmitglieder in offener Abstimmung. 13. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch Austritt, Tod, Eintritt der Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit sowie durch Ausschluß. 14. Ausschluß Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Auftreten oder seine Handlungsweise der Satzung oder den Grundsätzen der ANC Thüringen bzw. den Standesrichtlinien zuwider handelt oder ohne triftigen Grund oder unentschuldigt länger als 6 Monate nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Über den Ausschluß entscheiden die Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder nach Anhörung der Betroffenen. 15. Austritt Jedes Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedschaft beim Verein zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beenden. Finanzielle Verpflichtungen laufen bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft und müssen bis spätestens 31.12. des Geschäftsjahres in voller Höhe ausgeglichen sein.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, fällig zum 01. Februar eines Kalenderjahres. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus einem Beitrag für die ANC Thüringen e.V. und einem Beitrag für den BNC e.V.. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages erfolgt auf Antrag des Vorstandes und bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Die ANC Thüringen e.V. ist Mitglied im Berufsverband der niedergelassenen Chirurgen Deutschlands e.V. (BNC). Der Mitgliedsbeitrag kann durch den BNC eingezogen werden, wobei der BNC-Beitrag beim BNC verbleibt und der darüber hinausgehende Beitrag an die ANC Thüringen zurückgeführt wird.
Die Mitgliedsbeiträge fließen auf das Verwaltungskonto. Von diesem Verwaltungskonto sind die Verwaltungskosten zu decken. Über die Verwertung eines sich am Ende eines Geschäftsjahres ergebenden Überschusses des Verwaltungskontos entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder durch Beschluß.
Die Haftung der Mitglieder wird auf das Vermögen des Vereins beschränkt. 20. Vereinsauflösung Die ANC Thüringen wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung. 21. Liquidation Die Liquidation des Vereins obliegt dem Vorstand. Eventuell vorhandenes Vermögen wird im Falle der Auflösung anteilsgemäß auf jedes Mitglied verteilt. 22. Erlöschen der Mitgliedsrechte Im Falle einer Auflösung erlöschen alle Mitgliedsrechte. 23. Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, zu der jedes Mitglied zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. Sie bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder des Vereins. 24. Inkrafttreten Diese Satzung wurde am 05.06.1996 errichtet und mehrheitlich in Kraft gesetzt.
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